§ 37 – Wahlausschreiben
Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten: das Datum seines Erlasses; normal normal dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu wählen sind; normal normal dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; normal normal den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können; normal normal dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind; normal normal wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können; normal normal Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und der öffentlichen Stimmauszählung; normal normal den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; normal normal bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt; normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; normal im Fall der Nummer 11, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird; normal dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; normal normal die Anschrift des Betriebswahlvorstands. normal normal normal arabic Für die Bekanntmachung ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand erstellt ein Wahlausschreiben, wenn die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer direkt gewählt werden.
- Das Wahlausschreiben muss Informationen über das Wahlverfahren, Fristen und die Teilnahmebedingungen enthalten.
- Nur in der Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer dürfen an der Wahl teilnehmen und ihre Stimmen abgeben.
- Es müssen Angaben zur schriftlichen Stimmabgabe und zu den Anforderungen an den Geschlechteranteil im Aufsichtsrat gemacht werden.
- Einsprüche und Wahlvorschläge sind an den Betriebswahlvorstand zu richten, dessen Adresse ebenfalls im Wahlausschreiben angegeben werden muss.